Korrekturbeleg oder Stornorechnung bei E-Rechnungen: Die richtige Methode 2026

Korrekturbeleg oder Stornorechnung bei E-Rechnungen: Die richtige Methode 2026

Dennis Bär

Sie haben eine E-Rechnung an einen Geschäftskunden verschickt — und einen Tag später bemerkt: falscher Steuersatz, falsche Adresse oder ein komplett falscher Betrag. Bei einer klassischen PDF-Rechnung würde man einfach eine korrigierte Version nachschicken. Bei einer XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung greift das Finanzamt genauer hin: Der InvoiceTypeCode BT-3 im XML bestimmt, welche Korrekturbuchung beim Empfänger ausgelöst wird — und ob Ihr Vorsteuerabzug gefährdet ist.

Dieser Leitfaden erklärt, wann Sie einen Korrekturbeleg (berichtigte Rechnung, BT-3 = 384) und wann Sie eine Stornorechnung (BT-3 = 381) brauchen — mit XML-Diff-Tabelle, §14-UStG-Checkliste und konkreten Beispielen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Stornorechnung (InvoiceTypeCode 381): Vollständige Stornierung der Originalrechnung. Beträge werden positiv ausgewiesen — das negative Vorzeichen ist durch den TypeCode impliziert. Pflicht: BT-25 mit Rechnungsnummer des Originals.
  • Berichtigte Rechnung / Korrekturbeleg (InvoiceTypeCode 384): Gezielte Korrektur einzelner Felder (z. B. falscher Steuersatz oder falsche USt-IdNr.). Die Originalrechnung bleibt gültig und wird durch die Korrektur ergänzt.
  • Referenzpflicht nach §14 UStG: Jede Korrektur-E-Rechnung muss in BT-25 die Nummer der zu korrigierenden Rechnung und in BT-26 deren Ausstellungsdatum nennen — sonst ist die Korrektur steuerlich wertlos.
  • GoBD-Verbot: Originalrechnungen dürfen niemals gelöscht oder überschrieben werden. Storno- und Korrekturdokument ergänzen den Belegstrang, ersetzen ihn nicht.
  • Achtung „Gutschrift”: Seit 2013 darf der Begriff nur noch für Abrechnungen verwendet werden, die der Leistungsempfänger ausstellt (§14 Abs. 2 UStG). Korrekturdokumente heißen „Stornorechnung” oder „berichtigte Rechnung”.

Korrekturbeleg vs. Stornorechnung — was ist der rechtliche Unterschied?

Das deutsche Steuerrecht kennt für E-Rechnungskorrekturen zwei Wege, die sich grundlegend unterscheiden:

Weg 1 — Stornorechnung (vollständige Stornierung)
Eine Stornorechnung hebt die Originalrechnung vollständig auf. Sie wird mit denselben Pflichtangaben wie die Originalrechnung erstellt, enthält jedoch den InvoiceTypeCode 381 (statt 380 für eine normale Rechnung). Technisch wichtig: Die Betragsfelder zeigen positive Werte — die stornierende Wirkung ergibt sich ausschließlich aus dem TypeCode. Viele Buchhaltungssysteme verbuchen die Rechnung dann automatisch als Gutbuchung.

Weg 2 — Berichtigte Rechnung / Korrekturbeleg (Teilkorrektur)
Eine berichtigte Rechnung (InvoiceTypeCode 384) korrigiert nur die fehlerhaften Angaben. Die Originalrechnung bleibt im System und behält ihre Gültigkeit für alle nicht korrigierten Positionen. Dieser Weg ist rechtlich sauber, wenn z. B. nur die Rechnungsadresse falsch war, der Betrag aber stimmt: Sie müssen nicht die gesamte Transaktion aufheben.

Die gesetzliche Grundlage liefert §14 Abs. 6 UStG i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012: Eine Korrektur der Umsatzsteuer ist nur wirksam, wenn das Berichtigungsdokument eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist. Ohne diese Referenz akzeptiert das Finanzamt weder die Rückforderung noch die Neuberechnung der Vorsteuer.

Der Entscheidungsbaum: Stornorechnung oder Berichtigte Rechnung?

Beantworten Sie diese drei Fragen der Reihe nach:

Frage 1: Ist der Rechnungsempfänger falsch (komplett anderes Unternehmen)?
→ Ja: Stornorechnung (381). Ein falscher Empfänger macht die gesamte Rechnung ungültig.

Frage 2: Weicht die Leistungsbeschreibung so stark ab, dass der Empfänger den Zusammenhang nicht mehr erkennen kann?
→ Ja: Stornorechnung (381). Teilkorrekturen führen hier zu Unklarheiten in der Buchhaltung des Empfängers.

Frage 3: Ist nur ein einzelnes Feld fehlerhaft — z. B. falscher Steuersatz, Tippfehler in der Adresse, falsche Rechnungsnummer oder falsche IBAN?
→ Ja: Berichtigte Rechnung (384). Nur das fehlerhafte Feld wird korrigiert; alle anderen Positionen bleiben unverändert.

Sonderfall Umsatzsteueränderung: Wenn der Steuersatz falsch war (z. B. 7 % statt 19 %), müssen sowohl Sie als auch Ihr Auftraggeber die Umsatzsteuervoranmeldung für den Ursprungsmonat berichtigen — unabhängig davon, ob Sie Typ 381 oder 384 verwenden. Bei größeren Differenzen ist die Stornorechnung (381) mit anschließender Neurechnung die sicherere Lösung, weil der Belegstrang beim Empfänger lückenlos bleibt.

XML-Diff-Tabelle: Was sich im E-Rechnung-Code ändert

Die folgende Tabelle zeigt die drei zentralen Business Terms, die sich bei Korrekturrechnungen gegenüber einer normalen Rechnung (Typ 380) ändern. Alle anderen Pflichtfelder nach EN 16931 bleiben identisch.

Business TermNormale Rechnung (Typ 380)Stornorechnung (Typ 381)Berichtigte Rechnung (Typ 384)
BT-3 InvoiceTypeCode380381384
BT-25 PrecedingInvoiceReferenceleer / nicht gesetztRechnungsnummer des Originals (Pflicht!)Rechnungsnummer des Originals (Pflicht!)
BT-26 PrecedingInvoiceIssueDateleer / nicht gesetztAusstellungsdatum des Originals (Pflicht!)Ausstellungsdatum des Originals (Pflicht!)
Betragsfelder (BT-106 etc.)positiv (Forderung)positiv (TypeCode 381 impliziert negatives Vorzeichen)korrigierte Werte direkt
BT-1 InvoiceNumberfortlaufende Nummerneue, eigene fortlaufende Nummerneue, eigene fortlaufende Nummer

Häufiger Fehler: Viele Buchhalter tragen bei der Stornorechnung negative Beträge ein, weil sie die Stornowirkung selbst kodieren wollen. Das ist falsch. Buchhaltungssysteme wie DATEV oder SAP erwarten bei Typ 381 positive Beträge — die Software dreht das Vorzeichen intern durch den TypeCode um. Negative Beträge führen zu Doppelumkehrungen und Fehlbuchungen.

In ZUGFeRD (Hybridformat PDF + XML) gelten dieselben XML-Regeln. Zusätzlich sollte das PDF-Cover deutlich als „Stornorechnung” oder „Berichtigte Rechnung” beschriftet sein, damit der menschliche Leser den Dokumenttyp sofort erkennt — auch wenn die XML-Verarbeitung automatisch erfolgt.

Weitere Hintergründe zu den verfügbaren E-Rechnungsformaten finden Sie im E-Rechnung Format Vergleich 2026.

Stornorechnung (Typ 381) als E-Rechnung erstellen: Schritt für Schritt

  1. Neue E-Rechnung anlegen — nicht die Originalrechnung öffnen und überschreiben.
  2. InvoiceTypeCode auf 381 setzen — in einer guten Rechnungssoftware ist das ein Dropdown-Feld.
  3. BT-25 und BT-26 befüllen — tragen Sie Nummer und Datum der zu stornierenden Rechnung ein. Ohne diese Felder gilt die Stornorechnung steuerlich als neue, eigenständige Rechnung und entfaltet keine Stornowirkung.
  4. Beträge positiv eintragen — kopiieren Sie alle Positionen und Beträge aus der Originalrechnung unverändert (positiv). Die Stornowirkung ergibt sich aus Typ 381.
  5. Neue Rechnungsnummer vergeben — die Stornorechnung bekommt eine eigene, fortlaufende Nummer. Die Originalnummer bleibt im System.
  6. Neue E-Rechnung an Empfänger senden — per E-Mail, Peppol oder Portal, wie die ursprüngliche Rechnung.
  7. Ggf. neue Korrekturrechnung (Typ 380) nachschicken — wenn Sie nach der Stornierung eine berichtigte Version ausstellen möchten, ist das eine normale neue Rechnung (Typ 380) mit neuem Datum, neuem Betrag und optionalem Verweis auf die ursprüngliche Rechnung.

Mehr zur klassischen Stornorechnung und zur Vorlage ohne E-Rechnung-Anforderung finden Sie unter Stornorechnung erstellen 2026.

E-Rechnung korrigieren? Direkt im Tool

Stornorechnung und Berichtigte Rechnung als XRechnung oder ZUGFeRD erstellen — mit automatischem BT-25-Referenzfeld und korrektem InvoiceTypeCode.

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Berichtigte Rechnung (Typ 384): Schritt für Schritt

  1. Neue E-Rechnung anlegen — wiederum nie das Original bearbeiten.
  2. InvoiceTypeCode auf 384 setzen.
  3. BT-25 und BT-26 mit Originalrechnung befüllen (identische Pflicht wie bei Typ 381).
  4. Nur fehlerhafte Felder korrigieren — Positionen und Beträge, die korrekt waren, können unverändert übernommen werden. Tragen Sie die korrigierten Werte direkt ein (keine Differenzbeträge, keine negativen Abzugsposten).
  5. Neue Rechnungsnummer — die berichtigte Rechnung bekommt eine eigene Nummer und ein eigenes Datum (heute).
  6. Versand — wie die Originalrechnung. Empfehlung: Begleit-E-Mail mit Hinweis „Hiermit ersetzen wir die Rechnung Nr. [Original] vom [Datum] durch diese berichtigte Fassung.”

Wann Typ 384 scheitert: Bei manchen Empfängersystemen (ältere ERP-Versionen) wird Typ 384 nicht korrekt verarbeitet und das System bucht die berichtigte Rechnung als neue, zusätzliche Forderung ein — ohne die Originalrechnung automatisch auszutragen. In diesem Fall ist eine vollständige Stornorechnung (381) + neue Rechnung (380) die sichere Alternative.

Hintergründe zur vollständigen XRechnung-Erstellung finden Sie in der XRechnung erstellen Anleitung.

GoBD-Pflichten: Warum das Original niemals gelöscht werden darf

Elektronische Belege unterliegen in Deutschland der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form). Für E-Rechnungskorrekturen gilt:

Aufbewahrungspflicht: Rechnungen müssen seit dem 1. Januar 2025 mindestens 8 Jahre aufbewahrt werden (§14b Abs. 1 UStG i. V. m. BEG IV). Das gilt für Original- und Korrekturdokument gleichwertig.

Unveränderbarkeit: Eine archivierte E-Rechnung darf nicht nachträglich geändert werden. Das schließt das Überschreiben von XML-Dateien und das Ersetzen archivierter PDFs ausdrücklich ein. Jede Änderung muss als neues Dokument mit eigener Nummer angelegt werden.

Belegstrang: Das Finanzamt erwartet bei einer Betriebsprüfung einen lückenlosen Belegstrang: Originalrechnung → Stornodokument → ggf. neue Rechnung. Fehlt ein Glied, gilt die Korrektur als nicht nachgewiesen, und der Vorsteuerabzug des Empfängers kann rückwirkend aberkannt werden.

Praxis-Tipp: Archivieren Sie Original und Korrektur im selben Ordner oder Belegstapel und vermerken Sie die Verbindung im Beleg-Kommentarfeld Ihrer Rechnungssoftware. Damit verkürzen Sie die Prüfzeit bei einer Betriebsprüfung erheblich.

Mehr zur revisionssicheren Archivierung finden Sie unter E-Rechnung archivieren: Software, Pflichten & kostenlose Lösung.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1 — „Gutschrift” schreiben statt „Stornorechnung”:
Seit der Änderung des §14 Abs. 2 UStG im Jahr 2013 bezeichnet „Gutschrift” ausschließlich ein Dokument, das der Leistungsempfänger erstellt, um eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungserbringer abzurechnen (umgekehrte Rechnungsstellung). Wer als Rechnungssteller ein Stornodokument als „Gutschrift” bezeichnet, erzeugt unbeabsichtigt ein zweites steuerpflichtiges Umsatzdokument nach §14c UStG — mit der Folge, dass doppelt Umsatzsteuer geschuldet wird.

Fehler 2 — BT-25 leer lassen:
Ohne Referenz auf die Originalrechnung ist die Korrektur steuerlich nicht zuordenbar. Das Finanzamt behandelt sie als neue Rechnung. Die Stornowirkung entfällt.

Fehler 3 — Negative Beträge bei Typ 381:
Wie oben erklärt: Bei InvoiceTypeCode 381 müssen alle Beträge positiv sein. Das ist der am häufigsten gemachte technische Fehler in XRechnung-Korrekturen und führt zu Doppelumkehrungen in ERP-Systemen.

Fehler 4 — Stornorechnung an eine andere E-Mail/Portal-Adresse senden:
Die Korrektur muss auf demselben Übertragungsweg ankommen wie die Originalrechnung — andernfalls landet sie ggf. nicht im selben Eingangsrechnungs-Workflow und wird übersehen.

Fehler 5 — Korrektur erst nach Zahlungseingang:
Hat der Empfänger die falsche Rechnung bereits bezahlt, ist die Korrektur trotzdem notwendig — für die Vorsteuerkorrektur des Empfängers und Ihre eigene Umsatzsteuerkorrektur. Zusätzlich ist gegebenenfalls eine Rückzahlung oder eine Gutschrift über den Differenzbetrag erforderlich.

Kann ich eine E-Rechnung stornieren, indem ich einfach eine neue mit negativem Betrag schicke?
Nein. Negative Beträge bei einer normalen Rechnung (Typ 380) sind technisch nicht korrekt und werden von vielen Empfangssystemen abgelehnt. Für eine Stornierung setzen Sie den InvoiceTypeCode BT-3 auf 381 und geben alle Beträge positiv an — die negative Wirkung ist durch den TypeCode impliziert.
Muss ich nach einer Stornorechnung immer eine neue Rechnung nachschicken?
Nicht zwingend. Wenn die Leistung nicht erbracht werden soll (z. B. nach Auftragsstornierung), reicht die Stornorechnung allein. Soll die Leistung aber weiterhin abgerechnet werden, schicken Sie nach der Stornorechnung eine neue, korrekte Rechnung (Typ 380) mit neuem Datum und neuer Rechnungsnummer.
Was passiert mit der Umsatzsteuervoranmeldung, wenn ich eine E-Rechnung storniere?
Wenn sich durch die Korrektur die Umsatzsteuer ändert, müssen Sie die USt-Voranmeldung des Ursprungsmonats berichtigen. Der Empfänger muss seinen Vorsteuerabzug entsprechend anpassen. Bei bereits gebuchten und gemeldeten Rechnungen empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater.
Gilt für berichtigte Rechnungen (Typ 384) dieselbe Aufbewahrungspflicht wie für normale Rechnungen?
Ja. Berichtigte Rechnungen, Stornorechnungen und Originalrechnungen unterliegen alle der 8-jährigen Aufbewahrungspflicht nach §14b Abs. 1 UStG (Stand: BEG IV, gültig seit 1. Januar 2025). Das Original darf unter keinen Umständen gelöscht werden.
Funktioniert die Korrektur genauso bei ZUGFeRD wie bei XRechnung?
Ja, die XML-Struktur ist identisch. ZUGFeRD-Korrekturen nutzen dieselben Business Terms (BT-3, BT-25, BT-26). Der Unterschied: Bei ZUGFeRD enthält das PDF-Dokument auch eine lesbare Darstellung der Korrektur. Das PDF-Cover sollte deutlich als 'Stornorechnung' oder 'Berichtigte Rechnung' beschriftet sein.
Darf ich eine fehlerhafte E-Rechnung einfach zurückrufen, bevor der Empfänger sie gebucht hat?
Ein technischer 'Rückruf' von E-Rechnungen ist im deutschen E-Rechnungsstandard nicht vorgesehen. Auch wenn der Empfänger die Rechnung noch nicht verbucht hat, ist der korrekte Weg immer die Stornorechnung (Typ 381) — das stellt sicher, dass kein Rechnungsempfänger eine fehlerhafte Rechnung in seinem GoBD-Archiv ohne Gegendokument aufbewahrt.

Quellen

  • §14 UStG — Umsatzsteuergesetz, Ausstellung von Rechnungen — Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet. gesetze-im-internet.de
  • BMF-Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach §14 UStG — Bundesministerium der Finanzen, 2. Juli 2012 (aktualisiert 2024). bundesfinanzministerium.de
  • EN 16931 / XRechnung: Invoice Type Codes (BT-3), PrecedingInvoiceReference (BT-25/26) — KoSIT, XRechnung-Spezifikation 3.0.2. xoev.de
  • GoBD: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung — BMF-Schreiben vom 28. November 2019. bundesfinanzministerium.de
  • Wachstumschancengesetz 2024 (BGBl. I Nr. 108): Änderungen §14 UStG — Bundesgesetzblatt 2024. bgbl.de