Ein Kunde zahlt seit Wochen nicht, zwei Mahnungen sind ignoriert worden — und Sie fragen sich, ob das Gericht Ihnen jetzt helfen kann. Das gerichtliche Mahnverfahren gibt Ihnen genau dieses Werkzeug: einen schnellen, kostengünstigen Weg zu einem vollstreckbaren Titel, ohne sofort klagen zu müssen. Mit dem Online-Portal der deutschen Mahngerichte beantragen Sie den Mahnbescheid in unter 20 Minuten selbst — ohne Anwalt, ohne Papiervordruck.
Dieser Leitfaden erklärt den vollständigen Ablauf nach §§ 688–703d ZPO, die aktuellen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die 6 kritischen Fristen, die Sie nicht verpassen dürfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688–703d ZPO kostet ab 38 € Gerichtsgebühr (0,5-Gebühr nach GKG) und dauert bei reibungslosem Ablauf 2–4 Wochen bis zum vollstreckbaren Titel.
- Den Mahnbescheid stellen Sie online auf online-mahnantrag.de ohne Anwalt — als Barcode-Antrag drucken oder per EGVP einreichen.
- Der Schuldner hat 14 Tage Widerspruchsfrist ab Zustellung; legt er keinen Widerspruch ein, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid.
- Den Antrag auf Vollstreckungsbescheid müssen Sie innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids stellen — sonst verfällt der Antrag.
- Voraussetzung (§ 688 Abs. 1 ZPO): Die Forderung muss auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet sein — also eine klar bezifferte, fällige Rechnung, kein unbestimmter Schadensersatz.
Was ist das gerichtliche Mahnverfahren?
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein vereinfachtes zivilgerichtliches Verfahren nach §§ 688–703d ZPO, mit dem Gläubiger eine unbezahlte Geldforderung schnell und kostengünstig titulieren lassen können. Das Ergebnis ist ein vollstreckbarer Titel — rechtliches Werkzeug, das den Gerichtsvollzieher und die Lohnpfändung ermöglicht.
Das Verfahren ist automatisiert: Das zentral zuständige Amtsgericht (Mahngericht) prüft den Antrag nicht inhaltlich, sondern nur auf formale Vollständigkeit. Deshalb dauert der Erlass des Mahnbescheids in der Regel nur wenige Tage. Die inhaltliche Prüfung — ob die Forderung wirklich besteht — findet erst statt, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt und das Verfahren in den streitigen Zivilprozess übergeht.
Der Unterschied zur regulären Klage: Eine Zahlungsklage kann Monate dauern und ist mit erheblich höheren Kosten (volle Gerichtsgebühren plus ggf. Anwaltskosten) verbunden. Das Mahnverfahren kostet nur die halbe Gebühr und ist nach §§ 703c, 703d ZPO auch online abwickelbar.
Voraussetzungen: Wann ist das Mahnverfahren zulässig?
Das Mahnverfahren ist nur zulässig, wenn vier Voraussetzungen nach § 688 ZPO gleichzeitig erfüllt sind:
1. Bestimmte Geldsumme: Die Forderung muss auf einen konkreten Euro-Betrag lauten. Eine unbezahlte Rechnung für Ihre Leistungen erfüllt diese Voraussetzung; ein unbestimmter Schadensersatzanspruch (“Ich will Entschädigung”) nicht.
2. Keine gegenleistungsabhängige Forderung: Die geforderte Zahlung darf nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung Ihrerseits abhängen (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ist ein Werk noch nicht abgenommen, scheidet das Mahnverfahren für die Werklohnforderung aus.
3. Zuständigkeit eines deutschen Gerichts: Reine Inlandsfälle sind unproblematisch. Bei Auslandsbezug gilt das separate EU-Mahnverfahren nach der EG-Verordnung Nr. 1896/2006.
4. Keine Verbraucherkreditforderungen mit bestimmten Zinsregelungen: §§ 491 ff. BGB-Darlehen unterliegen besonderen Regeln (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Vor dem gerichtlichen Schritt: Schicken Sie mindestens eine formelle Mahnung mit Fristsetzung. Zwar ist eine vorherige Mahnung keine gesetzliche Pflicht für den Mahnantrag, aber ohne Mahnung — und damit ohne Verzug nach §§ 286, 288 BGB — entfällt Ihr Anspruch auf Verzugszinsen und die 40-€-Inkassopauschale.
Kosten des Mahnverfahrens 2026: GKG-Gebühren im Überblick
Für das gerichtliche Mahnverfahren fällt nach KV Nr. 1100 GKG eine 0,5-fache Gebühr an — mindestens 38,00 €. Die Gebühr richtet sich nach dem Streitwert (Forderungsbetrag) und wird beim Antrag sofort fällig, unabhängig davon, ob der Mahnbescheid erlassen wird.
| Streitwert (Forderungsbetrag) | GKG-Gebühr (0,5) für Mahnbescheid |
|---|---|
| bis 500 € | 38,00 € (Mindestgebühr) |
| bis 1.000 € | 38,00 € (Mindestgebühr) |
| bis 1.500 € | 47,50 € |
| bis 2.000 € | 55,00 € |
| bis 3.000 € | 69,00 € |
| bis 5.000 € | 97,00 € |
| bis 10.000 € | 143,00 € |
| bis 20.000 € | 202,00 € |
Die Gerichtskosten werden auf den Schuldner abgewälzt: Das Mahngericht setzt sie automatisch in den Mahnbescheid als Teil der Forderung hinein. Zahlt der Schuldner, erstattet er Ihnen auch die Verfahrenskosten.
Kommt es zu einem streitigen Verfahren (weil der Schuldner Widerspruch einlegt), werden die für das Mahnverfahren gezahlten Gebühren auf die Prozesskosten angerechnet — Sie zahlen also nicht doppelt.
Kein Anwalt nötig: Selbstständige und Unternehmen können den Mahnbescheid selbst beantragen. Einen Rechtsanwalt benötigen Sie erst, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt und das Verfahren zum Amtsgericht wechselt — und dort nur, wenn der Streitwert 750 € übersteigt (§ 79 Abs. 2 ZPO).
Schritt für Schritt: Mahnbescheid online beantragen
Schritt 1 — Unterlagen zusammenstellen
Bereiten Sie vor: Forderungsbetrag (Rechnungssumme + angefallene Mahnzinsen nach § 288 BGB + 40 € Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bei B2B), Rechnungsdatum, Fälligkeitsdatum, vollständige Schuldneranschrift (Firma + Rechtsform oder Privatperson) und Ihr eigenes Konto für die Gerichtskostenüberweisung.
Schritt 2 — Portal aufrufen und Bundesland wählen
Rufen Sie online-mahnantrag.de auf. Auf der Startseite wählen Sie das Bundesland, in dem Sie Ihren Sitz haben — das bestimmt das zuständige Mahngericht. In den meisten Bundesländern ist ein einziges, zentrales Mahngericht zuständig (z. B. Hagen für NRW, Berlin-Wedding für Berlin).
Schritt 3 — Antragsformular ausfüllen
Das interaktive Formular führt Sie durch alle Pflichtfelder: Antragsteller, Antragsgegner, Forderungsgegenstand (“Bezahlte Dienstleistung vom [Datum] gemäß Rechnung Nr. [XY]”), Forderungsbetrag, Zinsen und Kosten. Das Portal berechnet die Gerichtsgebühr automatisch.
Schritt 4 — Antrag einreichen (Barcode oder EGVP)
Sie haben zwei Wege: Drucken Sie den generierten Barcode-Antrag auf normalem weißem A4-Papier aus und schicken Sie ihn per Post ans Mahngericht — kein Sonderformular mehr nötig seit 2019. Oder reichen Sie den Antrag direkt elektronisch über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) ein.
Schritt 5 — Gerichtsgebühr überweisen
Das Portal nennt Ihnen nach Abschluss das Konto des Mahngerichts und den Verwendungszweck. Die Gebühr muss beim Gericht eingehen, bevor der Mahnbescheid erlassen wird.
Schritt 6 — Zustellungsbenachrichtigung abwarten
Das Mahngericht erlässt den Mahnbescheid typischerweise innerhalb von 3–5 Werktagen nach Gebühreneingang und stellt ihn dem Schuldner zu. Sie erhalten eine Zustellungsbenachrichtigung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 14-tägige Widerspruchsfrist des Schuldners.
Schritt 7 — Vollstreckungsbescheid beantragen (bei ausbleibendem Widerspruch)
Zahlt der Schuldner nicht und legt keinen Widerspruch ein, stellen Sie spätestens 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheids online den Antrag auf Vollstreckungsbescheid — wieder über online-mahnantrag.de mit dem Aktenzeichen aus dem Mahnbescheid. Dieser Schritt kostet keine zusätzliche Gerichtsgebühr.
Rechnungen von Anfang an rechtssicher erstellen
Saubere Rechnungen mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG sind die Grundlage jedes Mahnverfahrens — kostenlos erstellen.
Widerspruch gegen den Mahnbescheid — was kommt jetzt?
Legt der Schuldner innerhalb von 14 Tagen Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren damit beendet. Automatisch wird das Verfahren nicht fortgesetzt — Sie müssen aktiv werden.
Auf Ihren Antrag hin (§ 696 ZPO) gibt das Mahngericht das Verfahren an das zuständige Streitgericht ab. Ab diesem Punkt beginnt das normale Klageverfahren. Die bereits gezahlten Mahngebühren werden auf die Klagegebühren angerechnet.
Taktische Überlegung: Ein Widerspruch kostet den Schuldner zunächst nichts — er kann ihn auch ohne Begründung einlegen. Viele Schuldner nutzen dies als Verzögerungstaktik. Wenn Ihre Forderung klar dokumentiert ist (Rechnungen, Auftragsbestätigung, E-Mail-Verlauf), haben Sie im streitigen Verfahren gute Aussichten. Lassen Sie sich in diesem Fall anwaltlich beraten.
Beachten Sie: Der Widerspruch hemmt die Verjährung nicht neu — diese wurde bereits durch die Zustellung des Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Die Hemmung endet 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens.
Vollstreckungsbescheid: Forderung rechtskräftig durchsetzen
Wird kein Widerspruch eingelegt, erlässt das Mahngericht auf Ihren Antrag hin den Vollstreckungsbescheid. Er hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 700 Abs. 1 ZPO) und ist sofort vollstreckbar.
Mit dem Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel können Sie:
- Den Gerichtsvollzieher beauftragen, Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden
- Eine Kontopfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) beim zuständigen Amtsgericht beantragen
- Die Lohnpfändung beim Arbeitgeber des Schuldners einleiten
Der Schuldner hat ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids 2 Wochen Einspruchsfrist (§ 700 Abs. 1 i. V. m. § 339 ZPO). Legt er Einspruch ein, geht das Verfahren ins streitige Klageverfahren über — der Vollstreckungsbescheid verliert aber nicht automatisch seine Vollstreckbarkeit, solange kein Gericht die Vollstreckung einstellt.
Vollstreckungsbescheide verjähren nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) — Sie haben also erheblich mehr Zeit, die Vollstreckung durchzusetzen.
Typische Fehler beim gerichtlichen Mahnverfahren
Fehler 1 — Forderung nicht fällig gestellt: Der Mahnbescheid kann nur für fällige Forderungen beantragt werden. Ohne vereinbartes oder gesetzliches Zahlungsziel (§ 286 Abs. 1 BGB: Mahnung erforderlich) ist die Forderung nicht fällig.
Fehler 2 — Falsche Schuldnerangaben: Ist der Antragsgegner eine GmbH, muss die vollständige Firma inklusive Rechtsformzusatz und Handelsregisterort angegeben werden. Bei Selbstständigen reicht Vor- und Nachname. Fehlerhafte Angaben führen zu Rückweisung.
Fehler 3 — Frist für den Vollstreckungsbescheid versäumt: Die 6-Monats-Frist nach Zustellung des Mahnbescheids für den Vollstreckungsbescheid-Antrag ist absolut. Verstricht sie, verliert das Mahnverfahren seine Wirkung und Sie müssen von vorn beginnen.
Fehler 4 — Gegenleistungsabhängige Forderung: Wer noch Restarbeiten am Werk schuldet, kann den Werklohn nicht per Mahnverfahren eintreiben. Das Verfahren wird wegen § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen.
Fehler 5 — Keine vollständige Verzinsung geltend gemacht: Haben Sie Verzug (nachgewiesene Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB oder Fristablauf nach § 286 Abs. 2 BGB) dokumentiert, können Sie gesetzliche Zinsen (8 Prozentpunkte über Basiszinssatz für B2B nach § 288 Abs. 2 BGB) plus die 40 € Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) in den Mahnbescheid aufnehmen. Diese Positionen vergessen viele.
Die Mahnwesen-Funktion in Ihrer Rechnungssoftware kann den gesamten Mahnstufenprozess — inklusive Fristtracking und Zinsenberechnung — automatisieren, bevor es zum gerichtlichen Verfahren kommt.
Quellen
- §§ 688–703d ZPO — Gerichtliches Mahnverfahren — Bundesministerium der Justiz, 2025. gesetze-im-internet.de
- GKG Anlage 2, KV Nr. 1100 — Gerichtskosten Mahnverfahren — Gerichtskostengesetz, Stand 2025. gesetze-im-internet.de
- Online-Mahnantrag.de — Offizielle Plattform der deutschen Mahngerichte — Deutsche Mahngerichte, 2026. online-mahnantrag.de
- Das Mahnverfahren — NRW-Justiz, 2026. justiz.nrw.de
- Digitalisierungsvorhaben: Fachliche Erweiterung des Online-Mahnverfahrens — Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2025. bmjv.de