Verzugszinsen B2B berechnen 2026: 40-Euro-Pauschale, Formel & Rechner

Verzugszinsen B2B berechnen 2026: 40-Euro-Pauschale, Formel & Rechner

Dennis Bär

Verzugszinsen sind die gesetzliche Gegenleistung dafür, dass ein Kunde Ihre Rechnung zu spät bezahlt — im B2B-Geschäft haben Sie 2026 Anspruch auf 10,27 % Zinsen pro Jahr. Dazu kommt eine Pauschale von 40 Euro je offener Rechnung, die Sie ohne jeden Schadensnachweis geltend machen können. Wann der Anspruch entsteht, wie Sie den Betrag taggenau berechnen und wie die Pauschale funktioniert — das klärt dieser Ratgeber mit Formel, Rechenbeispiel und Musterformulierung.

Das Wichtigste in Kürze
  • B2B-Verzugszinssatz 2026: 10,27 % p.a. — Basiszinssatz 1,27 % (Deutsche Bundesbank, 01.01.2026, unverändert seit 01.07.2025) plus 9 Prozentpunkte nach §288 Abs. 2 BGB.
  • Automatischer Verzug ohne Mahnung: Im B2B tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ein (§286 Abs. 3 BGB) — keine Mahnung erforderlich.
  • 40-Euro-Pauschale (§288 Abs. 5 BGB): Pro Entgeltforderung, sobald der Schuldner Unternehmer ist — ohne Schadensnachweis, einmal je Rechnung.
  • Formel: Rechnungsbetrag × 10,27 % × Verzugstage ÷ 365 = Verzugszinsen.
  • Basiszinssatz-Check: Zum 1. Juli 2026 überprüft die Bundesbank den Satz erneut — die Formel bleibt gleich, nur der Prozentsatz kann sich ändern.

Ab wann darf ich Verzugszinsen verlangen?

Zahlungsverzug liegt vor, wenn ein Schuldner eine fällige Zahlung nicht leistet und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzugseintritt erfüllt sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwei Wege in den Verzug:

Verzug durch Mahnung (§286 Abs. 1 BGB): Sie fordern Ihren Kunden schriftlich zur Zahlung auf. Ab Zugang dieser Mahnung beginnt der Zinslauf — auch ohne festgelegtes Zahlungsziel.

Automatischer Verzug ohne Mahnung (§286 Abs. 3 BGB): Für Entgeltforderungen im B2B-Geschäft gilt eine Sonderregel: Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug von selbst ein. Diese 30-Tage-Regelung ist für Selbstständige und Freiberufler die wichtigste Ausnahme — Sie müssen nicht erst mahnen, um Zinsen verlangen zu können.

Wichtig: Die 30-Tage-Regel setzt voraus, dass Ihr Vertragspartner Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Gegenüber Privatpersonen (B2C) tritt automatischer Verzug nach 30 Tagen nur ein, wenn Sie in der Rechnung ausdrücklich auf diese Konsequenz hingewiesen haben.

Daneben gibt es zwei weitere Fälle ohne Mahnung: Ist ein bestimmtes Zahlungsdatum vertraglich vereinbart (z. B. „zahlbar bis 15.04.2026”), gerät der Schuldner direkt nach Ablauf dieses Datums in Verzug. Verweigert der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig, beginnt der Verzug sofort mit dieser Erklärung.

Praxisbeispiel Verzugsbeginn: Sie versenden am 1. April 2026 eine Rechnung mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen. Fälligkeit ist damit der 1. Mai 2026. Zahlt Ihr Geschäftskunde bis dahin nicht, beginnt der Zinslauf am 2. Mai 2026 — ohne Mahnung, ohne weitere Handlung Ihrerseits. Ab diesem Tag stehen Ihnen 10,27 % p.a. Zinsen auf den offenen Betrag zu.

Wie Sie im Anschluss eine Mahnung rechtssicher formulieren, erklärt die Anleitung zum Mahnung schreiben.

Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026 im B2B?

Der gesetzliche Verzugszinssatz setzt sich aus dem Basiszinssatz plus einem gesetzlichen Aufschlag zusammen.

Basiszinssatz (§247 BGB): Referenzzinssatz, den die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres neu festsetzt. Er orientiert sich am EZB-Einlagenzins. Zum 1. Januar 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,27 % — unverändert gegenüber dem zweiten Halbjahr 2025 (Deutsche Bundesbank, Januar 2026).

Gesetzlicher Aufschlag nach §288 BGB:

SchuldnerRechtsgrundlageFormelZinssatz 2026
Unternehmen, Behörden (B2B)§288 Abs. 2 BGB1,27 % + 9 PP10,27 %
Verbraucher (B2C)§288 Abs. 1 BGB1,27 % + 5 PP6,27 %

Für das B2B-Geschäft sind 9 Prozentpunkte Aufschlag maßgeblich. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Schuldner eine GmbH, ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Behörde ist — entscheidend ist nur, dass es sich nicht um einen Verbraucher handelt.

Hinweis zu vertraglichen Zinssätzen: Höhere Verzugszinsen als den gesetzlichen Satz können Sie vertraglich vereinbaren. Liegt kein abweichender Vertrag vor, gilt der gesetzliche Satz nach §288 BGB automatisch. Niedrigere Zinsen können AGB-rechtlich als unangemessene Benachteiligung unwirksam sein.

Zum 1. Juli 2026: Die Bundesbank überprüft den Basiszinssatz erneut. Eine Senkung ist denkbar, da der EZB-Einlagenzins seit Juli 2025 bei 2,00 % liegt. Tritt eine Änderung in Kraft, wirkt sie sich auf alle Verzugstage nach dem Stichtag aus — Tage davor werden mit dem bisherigen Satz abgerechnet.

Verzugszinsen Schritt-für-Schritt berechnen

Die Berechnungsformel ist einfach:

Verzugszinsen = Rechnungsbetrag × Verzugszinssatz × Verzugstage ÷ 365

Grundlage ist immer der tatsächlich fällige Zahlungsbetrag — in der Regel der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist Teil der Schuld Ihres Kunden, auch wenn Sie sie ans Finanzamt abführen. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie keine Umsatzsteuer ausweisen (Kleinunternehmer nach §19 UStG, steuerfreie Leistungen, innergemeinschaftliche Lieferungen): Dann ist der Nettobetrag die Zinsbasis.

Vollständiges Rechenbeispiel:

PositionWert
Rechnungsbetrag brutto (inkl. 19 % USt)2.380,00 €
Rechnungsdatum01.04.2026
Zahlungsziel30 Tage
Fälligkeit01.05.2026
Verzugsbeginn (§286 Abs. 3)02.05.2026
Zahlungseingang16.06.2026
Verzugstage46 Tage

Berechnung der Verzugszinsen: 2.380,00 € × 10,27 % × 46 ÷ 365 = 30,82 €

Zuzüglich der 40-Euro-Pauschale (§288 Abs. 5 BGB, dazu im nächsten Abschnitt) ergibt sich ein Gesamtverzugsschaden von 70,82 €, den Sie der Hauptforderung hinzufügen.

Mehrere offene Rechnungen: Jede Ausgangsrechnung wird separat verzinst. Schuldet ein Kunde drei Rechnungen, berechnen Sie für jede einzeln Zinsen und Pauschale — nicht als Gesamtbetrag. Das ergibt in der Praxis immer den höheren Gesamtanspruch als eine Mischrechnung.

Basiszinssatz-Wechsel während des Verzugs: Liegt der Verzugsbeginn vor dem 1. Juli 2026, der Zahlungseingang aber danach, teilen Sie die Berechnung in zwei Abschnitte: Tage bis 30. Juni mit 10,27 % plus Tage ab 1. Juli mit dem neuen Zinssatz. Addieren Sie beide Teilbeträge.

Hinweis zu Skonto: Hat der Schuldner die Skontofrist nicht genutzt, ist die Verzugsbasis der volle Rechnungsbetrag — nicht der um Skonto reduzierte Betrag, da kein Skontoabzug mehr berechtigt ist.

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Die 40-Euro-Pauschale nach §288 Abs. 5 BGB

Pauschale bedeutet hier: ein Festbetrag ohne Nachweis tatsächlicher Kosten. §288 Abs. 5 Satz 1 BGB lautet sinngemäß: Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Regelung setzt die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU) in deutsches Recht um.

Anwendungsbereich — nur B2B: Die 40 Euro entstehen ausschließlich, wenn der Schuldner Unternehmer, Freiberufler, GmbH, AG, Personengesellschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Behörden, Kommunen) ist. Gegenüber Privatpersonen scheidet die Pauschale aus — der Schuldner muss explizit kein Verbraucher sein.

Automatischer Anspruch, kein Nachweis nötig: Die 40 Euro entstehen ipso iure — von Gesetzes wegen — sobald Verzug eingetreten ist. Sie müssen weder Mahnkosten, Porto noch Arbeitszeit nachweisen. Auch eine spezifische Mahnung ist für die Pauschale nicht erforderlich: Schon wenn der automatische Verzug nach §286 Abs. 3 BGB eintritt, steht Ihnen die Pauschale zu.

Pro Forderung, nicht pro Verzugstag: Die Pauschale fällt einmal je Entgeltforderung an, unabhängig davon, wie lange der Verzug dauert oder wie hoch der Rechnungsbetrag ist. Enthält eine Rechnung mehrere Teilzahlungen (Abschlagszahlungen, Raten), löst jede Abschlagsforderung bei Verzug eine eigene Pauschale aus. Wer also drei Abschlagsrechnungen nicht zahlt, schuldet dreimal 40 Euro.

Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten (§288 Abs. 5 Satz 2 BGB): Machen Sie nach den 40 Euro zusätzlich Inkasso- oder Anwaltskosten geltend, werden die 40 Euro auf diesen Schadensersatz angerechnet. Betragen die Inkassokosten beispielsweise 100 Euro, schuldet der Schuldner: 40 Euro (Pauschale, bereits eingefordert) + 60 Euro (übersteigender Betrag der Inkassokosten). Liegen die Rechtsverfolgungskosten unter 40 Euro, erhalten Sie trotzdem die vollen 40 Euro.

Keine Umsatzsteuer auf die Pauschale: Die 40-Euro-Pauschale ist Schadensersatz, kein Entgelt für eine Lieferung oder Leistung — sie unterliegt nicht der Umsatzsteuer und wird daher netto ausgewiesen.

Vertraglicher Ausschluss möglich: §288 Abs. 5 BGB ist dispositives Recht. Parteien können die Pauschale im Vertrag oder in AGB ausschließen oder herabsetzen. Prüfen Sie Ihre Kunden-AGB auf entsprechende Klauseln, bevor Sie die Pauschale geltend machen. Im B2B gelten strengere Transparenzanforderungen an solche Ausschlüsse als im B2C.

Einen Gesamtüberblick über Mahnzinsen, Forderungsverjährung und Mahn-Checkliste finden Sie im Ratgeber zu Zahlungsverzug und Mahnzinsen.

Verzugszinsen korrekt in der Mahnung ausweisen

Damit Ihr Anspruch auf Verzugszinsen und Pauschale im Streitfall durchsetzbar ist, müssen Sie beides korrekt in der Mahnung dokumentieren. Fehler an dieser Stelle führen zu Widersprüchen im gerichtlichen Mahnverfahren oder stärken die Gegenseite unnötig.

Checkliste für den Zinsblock in der Mahnung:

  1. Bezug auf die Ausgangsrechnung: Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, offener Betrag.
  2. Verzugsbeginn: Konkretes Datum mit Rechtsgrundlage (z. B. „Verzug eingetreten am 02.05.2026 nach §286 Abs. 3 BGB — 30 Tage nach Fälligkeit”).
  3. Zinssatz mit Stand: „10,27 % p.a. (Basiszinssatz 1,27 % + 9 PP, §288 Abs. 2 BGB, Stand 01.01.2026)“.
  4. Ausgerechneter Zinsbetrag: Formel und Ergebnis ausgeschrieben — z. B. „2.380,00 € × 10,27 % × 38 ÷ 365 = 25,44 €“.
  5. 40-Euro-Pauschale separat: Mit Verweis auf §288 Abs. 5 BGB und Hinweis „kein Umsatzsteuerausweis”.
  6. Neuer Gesamtbetrag: Hauptforderung + Zinsen + Pauschale + ggf. weitere Kosten.
  7. Neue Zahlungsfrist: Klare Frist, z. B. „7 Tage ab Zugang dieser Mahnung”.

Musterformulierung Zinsblock:

„Für den Zeitraum vom 02.05.2026 bis zum Datum dieses Schreibens (09.06.2026) — insgesamt 38 Tage — berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 10,27 % p.a. auf den offenen Betrag von 2.380,00 €: 2.380,00 € × 10,27 % × 38 ÷ 365 = 25,44 €. Zusätzlich machen wir die pauschale Aufwandsentschädigung nach §288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 € geltend.”

Führt die außergerichtliche Mahnung zu keinem Ergebnis, erläutert der Ratgeber zum gerichtlichen Mahnverfahren alle weiteren Schritte — vom Online-Antrag bis zum Vollstreckungsbescheid.

Häufige Fehler beim Geltendmachen von Verzugszinsen

Falschen Zinssatz angesetzt: Der B2B-Satz beträgt 10,27 % — nicht 10 %, nicht den in AGB oft genannten 5 % oder 7 %. Verwenden Sie immer den aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als Ausgangspunkt. Überprüfen Sie den Satz nach dem 1. Juli 2026 erneut.

Zinsbeginn zu früh angesetzt: Verzugszinsen entstehen erst ab Verzugseintritt, nicht ab Rechnungsdatum. Wer die Zinsen bereits ab dem Tag der Rechnungsstellung berechnet, macht mehr geltend als rechtlich zulässig und schwächt seine Position im Streitfall.

40-Euro-Pauschale gegenüber Privatpersonen: §288 Abs. 5 BGB gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern. Wenn Sie die Pauschale gegenüber Privatkunden in AGB oder Mahnschreiben einsetzen, ist die Klausel unwirksam und kann zu Abmahnrisiken führen.

Pauschale und Inkassokosten additiv angesetzt: Schalten Sie ein Inkassobüro ein und fordern gleichzeitig die 40-Euro-Pauschale in voller Höhe, werden die 40 Euro auf die Inkassokosten angerechnet — Sie erhalten nicht beides vollständig nebeneinander.

Zinsen auf Teilbeträge nicht angepasst: Zahlt der Schuldner einen Teilbetrag, reduziert sich die Zinsbasis auf den verbleibenden Restbetrag. Wer weiterhin auf der vollen Summe Zinsen berechnet, macht einen zu hohen Betrag geltend, was im Mahnbescheid zu einem Widerspruch führen kann.

Keine Dokumentation des Zugangszeitpunkts: Im Streitfall müssen Sie beweisen, wann Ihre Rechnung zugegangen ist — nur dann lässt sich der Verzugsbeginn exakt bestimmen. Versenden Sie Rechnungen per E-Mail, sichern Sie die Lesebestätigung oder senden Sie die finale Mahnung per Einwurfeinschreiben.


Quellen

  • Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2026: Basiszinssatz bleibt unverändert bei 1,27 % — Deutsche Bundesbank, Januar 2026. bundesbank.de
  • §288 BGB — Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. gesetze-im-internet.de
  • B2B Zahlungsverzug: Zinsen, Sanktionen und Entschädigungen — Europäische Kommission / Your Europe, 2026. europa.eu
  • Wie Sie Verzugszinsen richtig berechnen — IHK Region Stuttgart. ihk.de
  • 40-Euro-Mahnpauschale — IHK Hannover. ihk.de