Ihr Schweizer Kunde will die Rechnung in Franken, Ihr US-Kunde in Dollar. Ihre XRechnung-Software zeigt nur ein Feld: Rechnungswährung. Zwischen diesem einen Feld und einer korrekten Umsatzsteuerangabe gegenüber dem deutschen Finanzamt liegt ein zweites, fast unbekanntes XML-Feld: BT-6.

Dieser Ratgeber erklärt, wann eine E-Rechnung in Fremdwährung überhaupt zulässig ist, welchen Umrechnungskurs das Umsatzsteuergesetz vorschreibt und wie das Feld BT-6 in XRechnung und ZUGFeRD korrekt gesetzt wird. Auch die Abgrenzung zum zusätzlichen Feld BT-111 ist Teil davon.

In rund 7 Minuten wissen Sie: ob Sie in USD oder CHF fakturieren dürfen, welcher Kurs für die Umsatzsteuer zählt, wie BT-6 von BT-5 abgegrenzt wird und wie eine Fremdwährungsrechnung im XRechnung-Editor entsteht.


Was bedeutet BT-6 in der E-Rechnung?

BT-6 ist das XML-Feld für die Steuerabrechnungswährung (VAT Accounting Currency Code) nach EN 16931: die Währung, in der Sie die Umsatzsteuer gegenüber dem deutschen Finanzamt melden. Es kommt ausschließlich dann zum Einsatz, wenn diese Meldewährung von der eigentlichen Rechnungswährung in BT-5 abweicht.

Für die meisten deutschen Selbstständigen bleibt BT-6 leer, weil Rechnungs- und Steuerwährung identisch sind: EUR und EUR. Sobald Sie aber eine Rechnung in USD oder CHF stellen, ändert sich das. Die Rechnungswährung (BT-5) bleibt USD oder CHF, die Steuerwährung gegenüber dem Finanzamt muss aber EUR sein. Genau diese Differenz bildet BT-6 ab.

Praktisch heißt das: BT-5 trägt “USD”, BT-6 trägt “EUR”. Ohne BT-6 wüsste ein empfangendes Buchhaltungssystem nicht, in welcher Währung der ausgewiesene Steuerbetrag zu interpretieren ist. Das Risiko: eine doppelte oder fehlende Umsatzsteuerbuchung. Eine vollständige Übersicht aller BT-Felder mit Mapping-Tabelle liefert der Artikel XRechnung BT-Felder.

XRechnung mit Fremdwährung direkt im Editor erstellen

Rechnungswährung frei wählbar, Umsatzsteuer automatisch in Euro ausgewiesen, KoSIT-validiert. Kostenlos, ohne Installation.

Jetzt kostenlos starten

Dürfen Sie eine E-Rechnung in USD oder CHF stellen?

Ja, eine E-Rechnung in USD oder CHF ist zulässig, solange der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich in Euro angegeben wird (§16 Abs. 6 UStG). Das Umsatzsteuergesetz schreibt keine Rechnungswährung vor. Es schreibt lediglich vor, in welcher Währung die Steuer gegenüber dem Finanzamt gemeldet wird: Euro.

Ein Beispiel aus der Praxis: Sie stellen einem Kunden in Zürich eine Beratungsleistung über 5.000 CHF in Rechnung, unterliegen aber der deutschen Umsatzsteuer, weil der Leistungsort in Deutschland liegt. Die Rechnung weist 5.000 CHF netto plus 19 % Umsatzsteuer aus. Zusätzlich muss der Steuerbetrag in Euro auf der Rechnung stehen, umgerechnet zum maßgeblichen Kurs des Leistungsmonats.

Bei den meisten grenzüberschreitenden B2B-Leistungen an Unternehmen in der Schweiz oder den USA greift ohnehin Reverse Charge: Die Steuerschuld verlagert sich auf den Empfänger, eine deutsche Umsatzsteuer fällt gar nicht erst an. Die Fremdwährungsfrage bleibt trotzdem relevant, weil der Nettobetrag korrekt dokumentiert werden muss. Wie Sie eine Rechnung mit Steuerschuldumkehr korrekt aufbauen, zeigt der Artikel Reverse Charge Rechnung erstellen.

Übrigens: Wer regelmäßig an Kunden außerhalb der Eurozone fakturiert, braucht neben der Fremdwährungsfähigkeit auch eine saubere Reverse-Charge-Logik und Rechnung ins Ausland. Beides deckt eine moderne Rechnungssoftware parallel ab, nicht nur das reine E-Rechnungs-Feld.

Ein typischer Fall aus der Praxis: Ein IT-Freelancer aus Köln betreut einen Kunden in Zürich remote und stellt monatlich 4.500 CHF in Rechnung. Weil der Kunde ein Schweizer Unternehmen ist und die Leistung dort steuerbar wird, greift Reverse Charge. Auf der Rechnung steht der Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”, eine deutsche Umsatzsteuer entfällt. Trotzdem bleibt die Rechnungswährung CHF, und BT-5 muss diesen Code korrekt tragen, damit die Buchhaltung des Schweizer Kunden den Betrag automatisch verarbeitet.

Umsatzsteuer bei Fremdwährungsrechnungen: Welcher Kurs gilt?

Für die Umsatzsteuer gilt der monatliche Durchschnittskurs des Bundesministeriums der Finanzen, nicht der Tageskurs Ihrer Bank (§16 Abs. 6 UStG). Maßgeblich ist der Kurs des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde oder das Entgelt vor Leistungsausführung vereinnahmt wurde.

Drei Optionen erlaubt die Finanzverwaltung nebeneinander:

  1. BMF-Durchschnittskurs. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht monatlich eine Gesamtübersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für über 40 Währungen, darunter USD, CHF, GBP und JPY.
  2. EZB-Referenzkurs. Alternativ akzeptiert die Finanzverwaltung den zuletzt veröffentlichten Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Leistung.
  3. Tageskurs mit Beleg. Ein individueller Tageskurs ist zulässig, wenn Sie ihn durch eine Bankbestätigung oder einen Kurszettel belegen können.

Wichtig für die Praxis: Welche Methode Sie auch wählen, halten Sie sie konsistent bei und dokumentieren Sie den verwendeten Kurs samt Umrechnungsdatum direkt auf der Rechnung oder im Buchungsvermerk. Ein Prüfer verlangt bei einer Betriebsprüfung genau diese Nachvollziehbarkeit.

Ein Rechenbeispiel: Eine Rechnung über 2.000 USD bei einem BMF-Kurs von 1,0800 EUR/USD ergibt einen Steuerwert von 1.851,85 € netto. Bei 19 % Umsatzsteuer sind das 351,85 €. Dieser Betrag steht als Steuerbetrag in Euro auf der Rechnung, unabhängig davon, dass der Rechnungsbetrag selbst in Dollar bleibt.

Für die Betriebsprüfung reicht die Zahl allein nicht. Halten Sie zusätzlich fest, welchen Kurs Sie an welchem Stichtag verwendet haben und aus welcher Quelle er stammt, am einfachsten als Notiz direkt am Buchungssatz oder als Anhang zur Rechnung. Wer Belege ohnehin per GoBD-Belegarchiv revisionssicher ablegt, dokumentiert diesen Kursnachweis automatisch mit, statt ihn nachträglich zusammenzusuchen.

XRechnung in Fremdwährung erstellen: Schritt für Schritt

So erstellen Sie eine XRechnung mit Fremdwährung korrekt:

  1. Rechnungswährung wählen. Setzen Sie BT-5 auf den ISO-4217-Code der Kundenwährung, etwa USD oder CHF.
  2. Positionsbeträge in Fremdwährung erfassen. Alle Netto- und Bruttobeträge der Rechnungspositionen bleiben durchgängig in dieser einen Währung, denn EN 16931 erlaubt pro Rechnung nur eine Rechnungswährung.
  3. Umrechnungskurs festlegen. Nutzen Sie den BMF-Durchschnittskurs des Leistungsmonats oder den EZB-Tageskurs, je nachdem, welche Methode Sie konsistent anwenden.
  4. BT-6 setzen, wenn Umsatzsteuer anfällt. Trägt die Rechnung deutsche Umsatzsteuer, setzt Ihre Rechnungssoftware automatisch BT-6 auf “EUR”, sobald sich BT-5 von EUR unterscheidet.
  5. BT-111 automatisch mitführen. Der Steuerbetrag in der Bezugswährung (BT-111) wird gemeinsam mit BT-6 erzeugt. Manuell ist dieses Feld fehleranfällig, weil eine zweite Rundung entsteht.
  6. XML validieren. Prüfen Sie das Ergebnis gegen EN 16931, bevor Sie die XRechnung versenden. Ein falsch gesetztes BT-6 führt zu einer Schematron-Warnung, keiner Ablehnung, aber zu Rückfragen beim Steuerberater.

Wer diese sechs Schritte manuell im XML nachbaut, verliert 10 bis 15 Minuten pro Fremdwährungsrechnung allein für die korrekte Zuordnung von BT-5, BT-6 und BT-111. Eine XRechnung direkt im Browser erstellen reduziert das auf unter zwei Minuten, weil die Software die Euro-Umrechnung anhand des hinterlegten Kurses automatisch übernimmt.

KriteriumManuell (XML-Editor)Mit Rechnungssoftware
Zeit pro Fremdwährungsrechnung10-15 Min1-2 Min
BT-6/BT-111-Synchronisationmanuell, fehleranfälligautomatisch
Umrechnungskurs-Pflegejeden Monat selbst nachschlagenhinterlegbar pro Kunde
KoSIT-Validierungmanuell, externautomatisch
Kosten0 €ab 0 € (Free-Tier)

Die Spalte “Manuell” bleibt bei 0 € Kosten, weil ein Texteditor tatsächlich kostenlos ist. Der Zeitaufwand ist hier der eigentliche Preis.

Fremdwährungsrechnung in 2 Minuten erstellen

USD, CHF oder jede andere ISO-4217-Währung als Rechnungswährung, Umsatzsteuer automatisch in Euro, BT-6 und BT-111 korrekt gesetzt. Kostenlos, ohne Kreditkarte.

Kostenlos starten

ZUGFeRD und Fremdwährung: Was beim PDF+XML-Hybrid zu beachten ist

ZUGFeRD nutzt dieselben BT-Felder wie XRechnung, weil beide Formate auf EN 16931 basieren. Der Unterschied liegt nur im Dateiformat, nicht in der Datenstruktur. Bei einer ZUGFeRD-Rechnung sehen Sie den Fremdwährungsbetrag zusätzlich im menschenlesbaren PDF-Layout, während BT-5, BT-6 und BT-111 unverändert im eingebetteten XML stecken.

Eine Besonderheit betrifft die visuelle Darstellung: Anders als bei reinem XRechnung-XML sollte das PDF-Layout einer ZUGFeRD-Rechnung den Euro-Steuerbetrag sichtbar neben dem Fremdwährungsbetrag ausweisen, nicht nur im XML-Anhang. Kunden ohne XML-Parser lesen nur das PDF, und ein fehlender Euro-Hinweis wirft bei einer Betriebsprüfung Nachfragen auf. Details zum Format-Unterschied liefert der Artikel ZUGFeRD vs. XRechnung.

Für B2G-Rechnungen an Behörden ist ohnehin reines XRechnung-XML Pflicht, während ZUGFeRD sich vor allem für B2B-Kunden anbietet, die noch keine automatisierte XML-Verarbeitung haben. Die Fremdwährungslogik aus BT-5, BT-6 und BT-111 bleibt in beiden Fällen identisch.

BT-6 vs. BT-111: Die zwei Felder für die Steuerwährung im Vergleich

Beide Felder gehören zusammen, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben. Stand der Feldbezeichnungen: EN 16931, Ausgabe 2026.

FeldBezeichnungInhaltPflicht
BT-5RechnungswährungWährung aller Rechnungsbeträge, z. B. USDimmer Pflicht
BT-6SteuerabrechnungswährungMeldewährung ans Finanzamt, für Deutschland stets EURnur Pflicht bei Abweichung von BT-5
BT-111Steuerbetrag in BezugswährungDer konkrete Euro-Betrag der UmsatzsteuerPflicht, sobald BT-6 gesetzt ist

Der häufigste Fehler: BT-6 wird gesetzt, aber BT-111 bleibt leer. Ein leeres BT-111 bei vorhandenem BT-6 löst bei der KoSIT-Validierung eine Geschäftsregel-Warnung aus, weil die beiden Felder laut EN 16931 zusammen auftreten müssen. Moderne Rechnungssoftware setzt beide Felder synchron, ein manueller XML-Editor tut das nicht automatisch.

Häufige Fehler bei Fremdwährungsrechnungen

Drei Fehler tauchen in der Praxis am häufigsten auf:

  • Fehlender Euro-Steuerbetrag. Die Rechnung weist die Umsatzsteuer nur in USD oder CHF aus. Ohne Euro-Angabe verstößt das gegen §16 Abs. 6 UStG, selbst wenn der Nettobetrag korrekt ist.
  • Falscher Umrechnungsstichtag. Verwendet wird der Kurs des Rechnungsdatums statt des Leistungsmonats. Bei Vorauszahlungen führt das zu einem systematisch falschen Steuerbetrag.
  • BT-6 ohne BT-111. Das Feld für die Meldewährung ist gesetzt, der zugehörige Euro-Betrag fehlt. Das ist die häufigste technische Ursache für KoSIT-Warnungen bei Fremdwährungsrechnungen.

Wer diese drei Punkte einmal sauber im eigenen Workflow verankert, spart sich bei jeder künftigen Fremdwährungsrechnung eine Rückfrage vom Steuerberater. Eine Kundenverwaltung mit hinterlegter Standardwährung pro Kunde verhindert zusätzlich, dass eine Rechnung versehentlich in der falschen Währung erstellt wird.

Häufige Fragen zur E-Rechnung in Fremdwährung

Muss ich für jede Fremdwährungsrechnung einen neuen Kurs recherchieren?
Nein. Für die Umsatzsteuer gilt der monatliche Durchschnittskurs des Bundesfinanzministeriums, den Sie einmal pro Monat nachschlagen und für alle Rechnungen dieses Monats anwenden können. Eine tagesgenaue Recherche ist nur nötig, wenn Sie sich für den EZB-Tageskurs oder einen individuell belegten Bankkurs entscheiden.
Was passiert, wenn ich BT-6 vergesse?
Fehlt BT-6, obwohl die Rechnungswährung von EUR abweicht und deutsche Umsatzsteuer anfällt, liefert die KoSIT-Prüfung eine Geschäftsregel-Warnung. Die XRechnung wird dadurch nicht automatisch abgelehnt, aber ein Empfängersystem kann den Steuerbetrag nicht eindeutig einer Meldewährung zuordnen. In der Praxis folgt dann eine Rückfrage.
Gilt BT-6 auch bei Reverse-Charge-Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer?
Bei reinem Reverse Charge ohne ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer bleibt BT-6 in der Regel leer, weil kein Steuerbetrag in einer abweichenden Meldewährung anzugeben ist. Prüfen Sie im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater, ob eine Meldepflicht in anderer Währung besteht.
Kann ich eine XRechnung komplett in USD ohne Euro-Bezug stellen?
Nein, sobald deutsche Umsatzsteuer anfällt. Der Steuerbetrag muss nach §16 Abs. 6 UStG zusätzlich in Euro ausgewiesen werden, auch wenn die Rechnungswährung durchgehend USD bleibt. Ohne deutsche Umsatzsteuer, etwa bei vollständigem Reverse Charge, entfällt diese Pflicht.
Unterstützt jede Rechnungssoftware Fremdwährungen in der XRechnung?
Nein. Viele einfache Online-Generatoren beschränken die Rechnungswährung fest auf Euro. Achten Sie beim Softwarevergleich gezielt darauf, ob BT-5 frei wählbar ist und BT-6 sowie BT-111 automatisch mitgeführt werden, sonst bleibt die manuelle XML-Nacharbeit nötig.

Was Sie jetzt tun

  • Prüfen Sie bei der nächsten Auslandsrechnung, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt oder Reverse Charge greift.
  • Schlagen Sie den BMF-Kurs des Leistungsmonats nach und dokumentieren Sie ihn konsistent.
  • Erstellen Sie die Rechnung mit einer Software, die BT-5, BT-6 und BT-111 automatisch synchron setzt.

Quellen


E-Rechnung in Fremdwährung kostenlos erstellen

USD, CHF oder jede ISO-4217-Währung als Rechnungswährung, BT-6 und BT-111 automatisch korrekt gesetzt, KoSIT-validiert als XML oder PDF/A-3. Keine Kreditkarte, keine Installation.

Jetzt Rechnung erstellen

Das passende Werkzeug können Sie ohne Konto öffnen: Rechnung erstellen.