Investitionsabzugsbetrag 2026: So sparen Sie mit §7g EStG Steuern

Investitionsabzugsbetrag 2026: So sparen Sie mit §7g EStG Steuern

Dennis Bär

Sie planen für 2027 eine neue Maschine, einen Firmenwagen oder eine Praxisausstattung – und wollen die Steuerlast schon 2026 senken, bevor das Geld überhaupt fließt. Genau dafür gibt es den Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG: bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten mindern schon im Jahr der Planung Ihren Gewinn. Die meisten Ratgeber erklären die Grundmechanik, verschweigen aber die verschärfte Nachweispflicht, die seit Dezember 2025 gilt.

Dieser Beitrag zeigt die konkreten Zahlen für 2026: welche Gewinngrenze gilt, wie Sie IAB und Sonderabschreibung kombinieren, wo Sie den Betrag in der Anlage EÜR eintragen und was passiert, wenn die geplante Investition ausbleibt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Investitionsabzugsbetrag mindert bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten vorab vom Gewinn (§7g Abs. 1 EStG).
  • Voraussetzung ist ein Gewinn von maximal 200.000 € im Jahr der Bildung, unabhängig von EÜR oder Bilanzierung.
  • Seit dem Wachstumschancengesetz 2024 lässt sich zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % nutzen.
  • Wer nicht innerhalb von drei Jahren investiert, muss den IAB rückwirkend auflösen – verzinst mit 1,8 % pro Jahr nach §233a AO.
  • Seit Dezember 2025 verlangen Finanzämter objektiv nachprüfbare Nachweise der Investitionsabsicht; reine Kostenvoranschläge reichen nicht mehr.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG?

Der Investitionsabzugsbetrag ist eine steuerliche Rücklage, mit der kleine und mittlere Betriebe bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem Kauf gewinnmindernd geltend machen (§7g Abs. 1 EStG). Der Gesetzgeber verfolgt damit ein klares Ziel: die Liquidität kleiner Betriebe vor der eigentlichen Investition stärken, statt erst nach dem Kauf über die Abschreibung zu entlasten.

Praktisch bedeutet das: Sie zahlen im Jahr der Bildung weniger Einkommensteuer, obwohl das Geld für die Maschine, den Laptop oder das Firmenfahrzeug noch gar nicht ausgegeben ist. Kommt die Investition später wie geplant, wird die Rücklage gegen die tatsächlichen Anschaffungskosten verrechnet. Bleibt die Investition aus, muss der Betrag rückwirkend aufgelöst werden.

Der IAB betrifft ausschließlich beweglich genutzte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung, IT-Hardware. Software gilt als immaterielles Wirtschaftsgut nur unter engen Voraussetzungen als begünstigt; bei Zweifeln lohnt die Rücksprache mit dem Steuerberater.

Wer darf den Investitionsabzugsbetrag 2026 nutzen?

Vier Voraussetzungen müssen 2026 gleichzeitig erfüllt sein, damit ein Investitionsabzugsbetrag anerkannt wird.

VoraussetzungKonkrete Regel 2026
GewinngrenzeMaximal 200.000 € Gewinn im Jahr der Bildung
WirtschaftsgutBeweglich, Anlagevermögen, kein Grundstück oder Gebäude
Betriebliche NutzungMindestens 90 % im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr
InvestitionsfristAnschaffung innerhalb von drei Jahren nach Bildung

Die Gewinngrenze von 200.000 € gilt einheitlich für Einnahmen-Überschuss-Rechner und bilanzierende Betriebe – die frühere Unterscheidung nach Betriebsgröße oder Wirtschaftswert wurde bereits 2020 abgeschafft. Ein Freelancer mit 45.000 € Jahresgewinn erfüllt die Grenze ebenso wie eine Handwerks-GmbH mit 180.000 €.

Wichtig für gemischt genutzte Fahrzeuge: Nutzen Sie ein Fahrzeug privat und betrieblich, zählt die 90-Prozent-Grenze streng. Ein Firmenwagen mit 70 % betrieblicher Nutzung scheidet für den IAB aus, selbst wenn er überwiegend im Betrieb steht. Details zur steuerlichen Behandlung von Fahrzeugen liefert der Beitrag Firmenwagen und Rechnung bei Leasing.

Wer im Jahr der Bildung mehrere Investitionen plant, kann für jedes einzelne Wirtschaftsgut einen eigenen Abzugsbetrag bilden. Die Summe aller offenen Beträge nach §7g EStG eines Betriebs darf 200.000 € jedoch nicht übersteigen.

Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag 2026 – ein Rechenbeispiel

Der Investitionsabzugsbetrag beträgt bis zu 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten – diese Höhe gilt unverändert seit 2020 und wurde durch das Wachstumschancengesetz nicht angepasst. Ein Beispiel macht die Wirkung greifbar.

Ausgangslage: Eine selbstständige Fotografin plant für 2027 eine neue Kameraausrüstung für 20.000 € netto. Ihr Gewinn 2026 liegt bei 55.000 €.

SchrittBetrag
Geplante Anschaffungskosten20.000 €
IAB 2026 (50 %)10.000 €
Gewinn vor IAB55.000 €
Gewinn nach IAB45.000 €

Bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 % spart die Fotografin durch diesen Steuervorteil im Jahr 2026 rund 3.000 € Einkommensteuer – ohne dass bereits ein Euro für die Kamera geflossen ist. Kauft sie die Ausrüstung 2027 wie geplant, wird der abgezogene Betrag außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzugerechnet und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um denselben Betrag gekürzt.

Übrigens: Wer solche Investitionsentscheidungen sauber dokumentiert, tut sich bei der EÜR-Zusammenstellung leichter. Unsere EÜR-Übersicht zeigt Einnahmen, Ausgaben und geplante Investitionen in einer Ansicht – exportierbar als Vorlage für die Anlage EÜR.

IAB und Sonderabschreibung kombinieren: So sinkt die Steuerlast im ersten Jahr

Die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG ist ein zusätzlicher Abschreibungssatz von bis zu 40 % der Anschaffungskosten, den Betriebe innerhalb der Gewinngrenze im Jahr der Investition und den vier Folgejahren beliebig verteilen dürfen. Das Wachstumschancengesetz hat den Satz für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 von 20 % auf 40 % angehoben.

Die Sonderabschreibung lässt sich mit dieser Rücklage kombinieren und wird auf die bereits geminderte Bemessungsgrundlage berechnet. Am Beispiel der Fotografin aus dem vorigen Abschnitt zeigt sich der kumulierte Effekt:

PositionBetrag
Ursprüngliche Anschaffungskosten20.000 €
Minderung durch IAB 202610.000 €
Neue Abschreibungsbasis 202710.000 €
Sonderabschreibung 2027 (40 % von 10.000 €)4.000 €
Reguläre lineare AfA 2027 (Nutzungsdauer 8 Jahre)1.250 €
Gesamtabschreibung 20275.250 €

In Summe hat die Fotografin von den ursprünglich 20.000 € Anschaffungskosten bereits 15.250 € über zwei Steuerjahre abgesetzt – 10.000 € durch den IAB 2026 und 5.250 € durch Sonderabschreibung plus reguläre AfA im Jahr 2027. Das entspricht gut 76 % der Investitionssumme in nur zwei Veranlagungszeiträumen, statt der Kamera über die volle Nutzungsdauer von acht Jahren linear abzuschreiben.

Soweit die Theorie mit Musterzahlen. In der Praxis hängt der tatsächliche Steuervorteil vom individuellen Grenzsteuersatz und der gewählten Nutzungsdauer ab – ein Blick in die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums oder ein kurzes Gespräch mit dem Steuerberater klärt die genaue Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Investitionsabzugsbetrag in der Anlage EÜR eintragen

Der Investitionsabzugsbetrag wird in der Anlage EÜR an zwei unterschiedlichen Stellen erfasst, je nachdem, ob Sie ihn bilden oder auflösen.

VorgangZeile in Anlage EÜRWirkung
Bildung des IAB im PlanungsjahrZeile 101Mindert den Gewinn
Hinzurechnung bei tatsächlicher InvestitionZeilen 96–99 (je nach Bildungsjahr)Erhöht den Gewinn wieder
Rückgängigmachung bei ausbleibender InvestitionRückwirkende Änderung des ursprünglichen BescheidsErhöht rückwirkend den Gewinn

Bildungsjahr: Der abgezogene Betrag steht unter „Abzüglich Investitionsabzugsbeträge nach §7g Absatz 1 EStG“ in Zeile 101 der Anlage EÜR und mindert den steuerlichen Gewinn direkt im Formular.

Investitionsjahr: Sobald das Wirtschaftsgut angeschafft wird, rechnen Sie den Betrag in den Zeilen 96 bis 99 wieder hinzu – die genaue Zeile richtet sich danach, in welchem Jahr er ursprünglich gebildet wurde, da ELSTER mehrere Jahrgänge parallel führt. Gleichzeitig kürzen Sie die Abschreibungsbasis um denselben Betrag außerbilanziell.

Wer seine Buchhaltung ganzjährig sauber führt, hat die nötigen Zahlen für beide Zeilen ohne Nachrechnen zur Hand. Wie eine vollständige Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufgebaut ist, erklärt der Leitfaden zur EÜR 2026; eine ausfüllbare Struktur liefert die EÜR-Vorlage 2026.

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Was passiert, wenn Sie nicht rechtzeitig investieren?

Bleibt die geplante Investition innerhalb der Drei-Jahres-Frist aus, muss der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst werden. Das Finanzamt ändert den ursprünglichen Steuerbescheid des Bildungsjahres und erhöht den Gewinn nachträglich um den vollen abgezogenen Betrag.

Diese Rückgängigmachung löst eine Steuernachzahlung aus, die verzinst wird. Nachzahlungszinsen nach §233a AO betragen seit 2019 einheitlich 1,8 % pro Jahr, nicht mehr die früher üblichen 6 % – eine Absenkung, die viele ältere Ratgeber noch nicht berücksichtigen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

Rechenbeispiel: Bildet ein Betrieb 2026 einen IAB von 10.000 € und investiert bis Ende 2029 nicht, ändert das Finanzamt den Steuerbescheid 2026 rückwirkend. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % entsteht eine Nachzahlung von rund 3.000 € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Zahlung.

Praxis-Tipp: Wer unsicher ist, ob eine Investition tatsächlich zustande kommt, bildet die Rücklage lieber konservativer oder erst dann, wenn ein konkretes Angebot vorliegt. Ein zurückgezogener Abzug vor Bestandskraft des Bescheids ist unproblematisch – die Rückgängigmachung nach Jahren mit Zinslast dagegen nicht.

Verschärfte Nachweispflicht seit Dezember 2025: Was das Finanzamt verlangt

Seit Dezember 2025 verlangen die Finanzbehörden objektiv nachprüfbare Indizien für die Investitionsabsicht, wenn ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wird – insbesondere bei Betriebsgründungen. Diese Verschärfung betrifft vor allem Gründer und Betreiber von Photovoltaikanlagen, bei denen die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit häufig unklar ist.

Reine unverbindliche Kostenvoranschläge, Angebote oder der Besuch einer Informationsveranstaltung reichen als Nachweis nicht mehr aus, weil diese Schritte kostenfrei und risikolos sind. Aussagekräftige Indizien für eine ernsthafte Investitionsabsicht sind etwa bereits getragene Kosten im Rahmen der Betriebseröffnung oder eine erkennbare, zeitlich zusammenhängende Kette konkreter Vorbereitungsschritte.

Betriebsprüfer gleichen die Angaben inzwischen routinemäßig mit späteren Umsatzsteuervoranmeldungen und dem Anlagenverzeichnis ab. Wer diesen Abzug bildet, sollte deshalb von Anfang an Angebote, Vorverträge und Zahlungsbelege zur geplanten Investition strukturiert archivieren – nicht erst, wenn das Finanzamt nachfragt. Eine GoBD-konforme Belegarchivierung erleichtert genau diesen Nachweis im Ernstfall.

Investitionsabzugsbetrag für Kleinunternehmer und die Q4-Jahresplanung 2026

Der Investitionsabzugsbetrag ist eine einkommensteuerliche Regelung und unabhängig vom umsatzsteuerlichen Status. Kleinunternehmer nach §19 UStG können den IAB grundsätzlich ebenso bilden wie regelbesteuerte Betriebe, solange die Gewinngrenze von 200.000 € eingehalten wird. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur den Umsatzsteuerausweis, nicht die Gewinnermittlung für die Einkommensteuer.

Für die Praxis heißt das: Ein Kleinunternehmer mit 35.000 € Jahresgewinn, der 2027 einen neuen Laptop und einen 3D-Drucker anschaffen will, kann bereits 2026 einen IAB bilden und die Steuerlast entsprechend senken.

Warum das vierte Quartal der richtige Zeitpunkt ist: Der IAB wird im Jahr der Bildung wirksam, nicht rückwirkend für Vorjahre. Wer im vierten Quartal den voraussichtlichen Jahresgewinn überschlägt, kann gezielt entscheiden, ob und in welcher Höhe sich ein IAB noch für das laufende Jahr lohnt – bevor die Steuererklärung eingereicht wird. Wie sich die Steuervorauszahlung entsprechend anpassen lässt, zeigt der Beitrag zur Einkommensteuer-Vorauszahlung; wer generell Rücklagen für Steuernachzahlungen bildet, findet in Steuern als Freelancer zurücklegen eine passende Faustformel.

Der IAB kann formal noch nachträglich per berichtigter Steuererklärung gebildet werden, solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist. Wer die Jahresplanung jedoch bereits im Herbst macht, vermeidet Zeitdruck und hat noch genug Spielraum, um Angebote für die geplante Investition einzuholen – ein Vorteil angesichts der verschärften Nachweispflicht aus dem vorigen Abschnitt.

Was ist ein Investitionsabzugsbetrag einfach erklärt?
Ein Investitionsabzugsbetrag ist eine steuerliche Rücklage nach §7g EStG, mit der Betriebe bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem Kauf vom Gewinn abziehen dürfen. Voraussetzung ist ein Gewinn von maximal 200.000 € im Jahr der Bildung und die Investition innerhalb von drei Jahren.
Wie hoch darf der Investitionsabzugsbetrag 2026 sein?
Der Investitionsabzugsbetrag beträgt bis zu 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts. Diese Höhe gilt seit 2020 unverändert. Die Summe aller offenen Investitionsabzugsbeträge eines Betriebs darf insgesamt 200.000 € nicht übersteigen.
Kann ich den IAB und die Sonderabschreibung gleichzeitig nutzen?
Ja. Die Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG beträgt seit dem Wachstumschancengesetz bis zu 40 % und wird zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag auf die bereits um den IAB geminderte Bemessungsgrundlage berechnet. In Kombination lassen sich so oft mehr als 70 % der Anschaffungskosten in den ersten zwei Steuerjahren absetzen.
Was passiert, wenn ich nach dem Investitionsabzugsbetrag nicht investiere?
Wird innerhalb von drei Jahren nicht investiert, muss der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst werden. Das Finanzamt ändert den ursprünglichen Steuerbescheid und erhebt Nachzahlungszinsen von 1,8 % pro Jahr nach §233a AO, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Jahres des rückwirkenden Ereignisses.
Gilt der Investitionsabzugsbetrag auch für Kleinunternehmer?
Ja. Der Investitionsabzugsbetrag ist eine einkommensteuerliche Regelung und unabhängig vom umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerstatus nach §19 UStG. Entscheidend ist allein die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr der Bildung.
In welche Zeile der Anlage EÜR trage ich den Investitionsabzugsbetrag ein?
Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags gehört in Zeile 101 der Anlage EÜR unter „Abzüglich Investitionsabzugsbeträge nach §7g Absatz 1 EStG“. Die spätere Hinzurechnung bei tatsächlicher Investition erfolgt in den Zeilen 96 bis 99, abhängig vom Jahr der ursprünglichen Bildung.

Quellen

  • §7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen — Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), 2024. gesetze-im-internet.de
  • Investitionsabzugsbetrag §7g EStG 2026: 50 % & 200.000 € — green-2-market.de, 2026. green-2-market.de
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB) in EÜR und Elster berücksichtigen — Pierre Tunger Steuerberatung, 2026. pierretunger.com
  • Investitionsabzugsbetrag / 4.5 Verzinsung — Haufe, 2026. haufe.de
  • Steuerbehörden verschärfen Prüfung bei Investitionsabzugsbetrag — ad-hoc-news.de, 2025. ad-hoc-news.de