Der Werkstudentenjob bringt planbare 20 Stunden pro Woche und Sozialversicherungsfreiheit. Das eigene Nebengewerbe daneben – Webdesign, Nachhilfe, Social-Media-Betreuung – bringt keine feste Stundenzahl, dafür aber Rechnungen, eine Steuernummer und Fragen zur Krankenversicherung. Wer beides gleichzeitig macht, muss zwei Regelwerke gleichzeitig im Blick behalten, nicht nur eines.
Marie, 24, Werkstudentin bei einem Softwareunternehmen in Leipzig, hat genau dieses Problem gelöst, indem sie ihr Grafikdesign-Nebengewerbe von Anfang an sauber getrennt angemeldet hat: eigene Steuernummer, eigene Rechnungen, eigene Buchhaltung – parallel zum Werkstudentenvertrag. Was dabei rechtlich zusammenspielt und wo die Stolperfallen liegen, zeigt dieser Ratgeber.
In 7 Minuten wissen Sie: ob Sie als Werkstudent überhaupt ein Nebengewerbe anmelden dürfen, wann Ihre studentische Krankenversicherung dadurch kippt, wie sich das Nebengewerbe auf BAföG und Kindergeld auswirkt, und wie Sie als Kleinunternehmer korrekt Rechnungen schreiben.
Darf ich als Werkstudent ein Nebengewerbe anmelden?
Ja, ein Nebengewerbe neben dem Werkstudentenjob ist erlaubt, solange der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Nebentätigkeitsklausel dagegen enthält. Die Immatrikulation an der Hochschule bleibt davon unberührt – Studierende brauchen für ein Gewerbe keine gesonderte Erlaubnis vom Prüfungsamt.
Zwei Prüfschritte gehören trotzdem vor die erste Rechnung: erstens der Blick in den Werkstudentenvertrag, ob dort eine Wettbewerbsklausel oder ein generelles Nebentätigkeitsverbot steht, und zweitens eine kurze Meldung an den Arbeitgeber, sofern der Vertrag eine Anzeigepflicht vorsieht. Die meisten Werkstudentenverträge verlangen keine Zustimmung, sondern nur eine Information, wenn die Nebentätigkeit thematisch nahe am Arbeitgeber liegt.
Ein Nebengewerbe wird beim örtlichen Gewerbeamt angemeldet, außer bei freiberuflicher Tätigkeit nach §18 EStG – etwa Nachhilfe, Journalismus oder bestimmte IT-Beratung –, die stattdessen direkt beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung läuft. Die Gewerbeanmeldung kostet je nach Kommune zwischen 20 € und 70 € und ist meist online in 15 Minuten erledigt – der komplette Ablauf steht in unserer Anleitung zum Gewerbe anmelden.
Wie viele Stunden darf ich als Werkstudent nebenbei selbstständig arbeiten?
Für die studentische Krankenversicherung gilt eine 20-Stunden-Grenze pro Woche während der Vorlesungszeit, damit die Selbstständigkeit als nebenberuflich eingestuft wird. Diese Grenze betrifft die Arbeitszeit für das Nebengewerbe selbst, nicht den Werkstudentenjob, der bereits eigenständig unter das Werkstudentenprivileg fällt.
Die Krankenkasse prüft zwei Kriterien gemeinsam: die Wochenstundenzahl und die Höhe des Einkommens aus der Selbstständigkeit. Überschreitet eines von beiden dauerhaft die Marke, stuft die Kasse die Tätigkeit als hauptberuflich ein – mit direkter Folge für die Krankenversicherung, siehe nächster Abschnitt.
In den Semesterferien lockert sich die Regel für den Werkstudentenjob: Dort sind bis zu 40 Wochenstunden ohne Verlust der Sozialversicherungsfreiheit möglich. Für das Nebengewerbe gilt diese Ferienregelung nicht automatisch – die Krankenkasse bewertet die Selbstständigkeit weiterhin über das Jahr hinweg im Zusammenhang mit dem Studienstatus.
Verliere ich meine studentische Krankenversicherung durch ein Nebengewerbe?
Sie verlieren die günstige studentische Krankenversicherung (KVdS) nur dann, wenn das Nebengewerbe zur hauptberuflichen Selbstständigkeit wird – erkennbar an mehr als 20 Wochenstunden Arbeitszeit oder einem Einkommen über 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Bleibt die Selbstständigkeit darunter, ändert sich am Versicherungsstatus nichts.
Kippt die Einstufung zur Hauptberuflichkeit, wechseln Sie automatisch aus der KVdS in die freiwillige Krankenversicherung für Selbstständige – gesetzlich oder privat, mit spürbar höheren Beiträgen als der studentische Pauschalsatz. Der Wechsel erfolgt nicht rückwirkend zum Semesterbeginn, sondern ab dem Monat, in dem die Kasse die Überschreitung feststellt.
Praktisch bedeutet das: Wer sein Nebengewerbe im ersten Jahr klein hält – einzelne Aufträge, kein Vollzeit-Business – bleibt in aller Regel unter beiden Grenzwerten. Erst wenn aus dem Nebengewerbe ein zweites festes Standbein mit regelmäßigen Kundenaufträgen wird, lohnt sich ein Beratungstermin bei der eigenen Krankenkasse, um den Status vorab klären zu lassen statt eine Nachforderung zu riskieren.
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Wirkt sich das Nebengewerbe auf BAföG aus?
Ja, Einkommen aus dem Nebengewerbe zählt beim BAföG mit, bleibt aber bis zu einem Freibetrag anrechnungsfrei. Für selbstständige Tätigkeiten gilt ein Freibetrag von 4.668 € pro Bewilligungszeitraum – zusätzlich zum separaten Freibetrag für nicht-selbstständige Nebenjobs wie den Werkstudentenjob selbst.
Beide Freibeträge laufen unabhängig voneinander: Der Verdienst aus dem Werkstudentenjob wird gegen den einen Freibetrag gerechnet, der Gewinn aus dem Nebengewerbe gegen den anderen. Erst wenn die Summe aus beiden Einkommensarten über die kombinierte Grenze steigt, kürzt das BAföG-Amt die Förderung anteilig.
BAföG-Empfänger sind verpflichtet, das zuständige Amt über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu informieren – unabhängig davon, ob die Freibeträge ausgeschöpft werden. Wer diese Meldung versäumt und später eine Prüfung durch das Amt erhält, riskiert eine Rückforderung für den gesamten Bewilligungszeitraum, nicht nur für den übersteigenden Betrag.
Zählt Nebengewerbe-Einkommen beim Kindergeld?
Nein, solange Sie sich in der ersten Berufsausbildung oder im Erststudium befinden, spielt die Höhe des Einkommens aus dem Nebengewerbe für den Kindergeldanspruch keine Rolle. Diese Einkommensgrenze wurde bereits 2012 abgeschafft; seither zählt beim Kindergeld allein, dass das Studium die Hauptsache bleibt.
Die Altersgrenze für den Kindergeldanspruch liegt bei 25 Jahren, das Kindergeld selbst beträgt seit Januar 2026 einheitlich 259 € monatlich pro Kind. Ein Nebengewerbe ändert an dieser Rechnung grundsätzlich nichts, solange es neben dem Studium läuft und keine hauptberufliche Selbstständigkeit daraus wird.
Kritisch wird es erst, wenn die Familienkasse aus Zeitaufwand und Einkommen des Nebengewerbes schließt, dass das Studium faktisch zur Nebensache geworden ist – etwa bei einer Exmatrikulation oder einem dauerhaften Studienabbruch zugunsten des Gewerbes. Bis dahin bleibt die Kombination aus Werkstudentenjob, Nebengewerbe und Kindergeld unproblematisch.
Wie schreibe ich als Werkstudent mit Nebengewerbe korrekte Rechnungen?
Als Werkstudent mit Nebengewerbe stellen Sie Rechnungen genau wie jeder andere Unternehmer nach §14 UStG aus – der Studierendenstatus ändert nichts an den umsatzsteuerlichen Pflichten. Die meisten Nebengewerbe von Werkstudenten bleiben unter der Kleinunternehmergrenze und profitieren deshalb von der vereinfachten Rechnungsstellung nach §19 UStG.
Die Kleinunternehmerregelung greift, wenn der Umsatz im Gründungsjahr voraussichtlich unter 25.000 € bleibt und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 € nicht überschritten wird. Für ein Nebengewerbe mit ein paar Aufträgen im Monat ist das fast immer der Fall – Sie weisen dann keine Umsatzsteuer aus und tragen stattdessen den Hinweis “Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß §19 UStG” auf jeder Rechnung. Unsere Kleinunternehmer-Rechnung trägt diesen Hinweis automatisch ein, ohne dass Sie ihn bei jeder Rechnung neu formulieren müssen.
Pflichtangaben auf der Nebengewerbe-Rechnung
- Vollständiger Name und Anschrift – sowohl Ihre eigenen als auch die des Kunden.
- Steuernummer oder USt-IdNr. – vom Finanzamt nach der Gewerbe- oder Freiberufler-Anmeldung vergeben.
- Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer – einmalig vergeben, ohne Lücken.
- Leistungsbeschreibung – Menge, Art und Zeitraum der erbrachten Leistung.
- Entgelt und Steuervermerk – Nettobetrag plus Umsatzsteuersatz oder, bei Kleinunternehmerregelung, der §19-UStG-Hinweis statt Steuerausweis.
Fehlt eine dieser Angaben, gilt die Rechnung formal nicht als ordnungsgemäß – für den Kunden bedeutet das im schlechtesten Fall den Verlust des Vorsteuerabzugs, für Sie selbst eine mögliche Nachfrage vom Finanzamt bei der nächsten Prüfung.
Soweit die Theorie. In der Praxis tippt kaum jemand die Rechnungsvorlage jedes Mal neu – die meisten Werkstudenten mit Nebengewerbe nutzen dafür eine Rechnungssoftware, die Kundendaten einmal speichert und bei jeder neuen Rechnung automatisch übernimmt.
Muss ich als Werkstudent mit Nebengewerbe E-Rechnungen empfangen können?
Ja, seit 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmer in Deutschland – auch Kleinunternehmer mit Nebengewerbe – E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen und archivieren können (§14 Abs. 2 UStG). Das betrifft etwa Rechnungen von Software-Anbietern, Hosting-Dienstleistern oder Materiallieferanten für das eigene Nebengewerbe.
Beim Versenden eigener E-Rechnungen bleiben Kleinunternehmer nach §19 UStG bis auf Weiteres befreit: Sie dürfen weiterhin klassische PDF-Rechnungen an Ihre Kunden schicken, solange diese zustimmen oder keine XRechnung ausdrücklich verlangen. Öffentliche Auftraggeber sind die Ausnahme – wer als Werkstudent im Nebengewerbe an eine Behörde fakturiert, braucht dafür bereits heute eine gültige XRechnung samt Leitweg-ID.
| Kriterium | Rechnung empfangen | Rechnung versenden |
|---|---|---|
| Pflicht seit | 1. Januar 2025 | Optional bis auf Weiteres bei Kleinunternehmerregelung |
| Betrifft Werkstudent-Nebengewerbe | Ja, ohne Ausnahme | Nein, außer bei Behördenaufträgen |
| Format | XRechnung (XML) oder ZUGFeRD | Frei wählbar (PDF üblich) |
| Rechtsgrundlage | §14 Abs. 2 UStG | §34a UStDV (Kleinunternehmer-Ausnahme) |
Wer parallel zum Nebengewerbe schon jetzt auf E-Rechnungen umstellen will, erstellt XRechnung oder ZUGFeRD direkt im Browser – ohne separate Validator-Software und ohne dass eine XML-Datei von Hand geschrieben werden muss.
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Was passiert, wenn ich Immatrikulation, Werkstudentenjob und Nebengewerbe gleichzeitig führe?
Alle drei Status laufen formal unabhängig nebeneinander, solange keiner der drei Grenzwerte gerissen wird: die 20-Stunden-Grenze für den Werkstudentenjob während der Vorlesungszeit, die 20-Stunden- plus 75-Prozent-Grenze für das Nebengewerbe bei der Krankenkasse, und die Studienpflicht der Hochschule für die Immatrikulation selbst.
Vorteile
- Zwei Einkommensquellen parallel, ohne dass die Rentenversicherungspflicht doppelt anfällt.
- Praxiserfahrung im eigenen Fachgebiet, die sich später als Referenz im Portfolio nutzen lässt.
- Kleinunternehmerregelung erspart Umsatzsteuer-Voranmeldungen in der Aufbauphase.
Nachteile
- Zwei parallele Meldepflichten – gegenüber Arbeitgeber und gegenüber Krankenkasse beziehungsweise BAföG-Amt.
- Bei Überschreiten der Grenzen drohen Nachzahlungen für Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend ab Feststellung.
- Doppelte Buchhaltung: Lohnabrechnung vom Arbeitgeber plus eigene EÜR fürs Nebengewerbe.
Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Größenordnung: Bei einem Werkstudentenjob mit 18 Wochenstunden und einem Nebengewerbe mit durchschnittlich 6 Wochenstunden und 400 € Gewinn im Monat liegen beide Werte klar unter den kritischen Marken – die Kombination bleibt in allen drei Bereichen unauffällig. Erst ab regelmäßig mehr als 2.966,25 € Gewinn im Monat aus dem Nebengewerbe lohnt sich ein Termin bei der Krankenkasse, um den Status verbindlich klären zu lassen.
Was Sie jetzt tun
- Prüfen Sie Ihren Werkstudentenvertrag auf eine Nebentätigkeitsklausel, bevor Sie das Gewerbe anmelden.
- Melden Sie das Nebengewerbe beim Gewerbeamt oder – bei freiberuflicher Tätigkeit – direkt beim Finanzamt an und beantragen Sie eine Steuernummer.
- Behalten Sie Wochenstunden und monatlichen Gewinn im Blick, damit Sie unter der 20-Stunden- und der 75-Prozent-Bezugsgrößen-Grenze bleiben.
Wer die erste Rechnung als Kleinunternehmer schreibt, findet die komplette Pflichtfeld-Übersicht in unserer Anleitung zur ersten Rechnung als Kleinunternehmer.
Häufige Fragen zum Werkstudent-Nebengewerbe
Darf ich als Werkstudent gleichzeitig ein Nebengewerbe führen?
Ab wie vielen Wochenstunden verliere ich meine studentische Krankenversicherung?
Muss ich mein Nebengewerbe dem BAföG-Amt melden?
Verliere ich Kindergeld durch mein Nebengewerbe als Student?
Brauche ich als Werkstudent mit Nebengewerbe eine eigene Steuernummer?
Muss ich als Kleinunternehmer im Nebengewerbe Umsatzsteuer ausweisen?
Quellen
- Was besagt die Werkstudentenregel? (20-Stunden-Grenze, Sozialversicherungsfreiheit) — Techniker Krankenkasse, Stand 2026. tk.de
- Beschäftigung von Werkstudenten in der Sozialversicherung — AOK, Stand 2026. aok.de
- §19 Umsatzsteuergesetz – Besteuerung der Kleinunternehmer — Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet. gesetze-im-internet.de
- §14 Umsatzsteuergesetz – Ausstellung von Rechnungen — Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet. gesetze-im-internet.de
- BAföG-Freibeträge für Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Tätigkeit 2026 — bafoeg-rechner.de / Studis Online, Stand 2026. bafoeg-rechner.de
- Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung 2026 — Informationsportal für Arbeitgeber, Stand 2026. informationsportal.de
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